Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Makler
Makler[mnd. mekelen »Geschäfte vermitteln«] (Mäkler), Gewerbetreibender, der Gelegenheiten zum Abschluss von Verträgen nachweist und Verträge vermittelt (§§ 652 ff. BGB). Zivil-M. vermitteln im Ggs. zum Handelsmakler Nichthandelsgeschäfte (z. B. über Grundstücke, Wohnungen, Darlehen; Ehevermittlung). Im Börsenbereich tätige M. heißen freie oder Privat-M. im Unterschied zum amtlich bestellten, vereidigten Kurs-M. (Sensal), der bei der Feststellung der Börsenkurse sowie bei der Vermittlung von Börsengeschäften mitwirkt und kein sonstiges Handelsgewerbe betreiben darf. Das Rechtsverhältnis des M. zum Auftraggeber wird durch den M.-Vertrag bestimmt. Danach ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, das ihm angebotene Geschäft anzunehmen. Er kann auch Dienste anderer M. beanspruchen oder sich selbst um einen Abschluss bemühen. Das gilt nicht, wenn dem M. ein Alleinauftrag erteilt wurde. Anspruch auf Entgelt hat der M. nur, wenn infolge seiner Tätigkeit der Vertrag rechtsgültig zustande gekommen ist. Immobilien-M. und Baubetreuer bedürfen der Erlaubnis (Gewerbezulassung) nach § 34c GewO. - Das österr. ABGB enthält keine besondere Regelung des M.-Vertrages, es gelten die Bestimmungen über Bevollmächtigung und Geschäftsführung und über den Werkvertrag. Das schweizer. Recht stimmt im Wesentlichen mit dem deutschen überein (Art. 412-418 OR).
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