Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Mahnverfahren
Mahnverfahren,ein vereinfachtes Verfahren im Zivilprozess (§§ 688 ff. ZPO), bei dem dem Schuldner ohne Anhörung des Schuldners und ohne gerichtl. Prüfung der Rechtmäßigkeit der beanspruchten Leistung auf Antrag des Gläubigers (Mahnantrag) vom Amtsgericht ein Mahnbescheid (früher: Zahlungsbefehl) zugestellt wird; nur zulässig bei Ansprüchen auf Geldzahlung, wobei Nebenforderungen gesondert von der Hauptforderung aufzuführen sind. Bei Ansprüchen aus Verbraucherkrediten sind Besonderheiten zu beachten. Der Schuldner kann entweder gegen den Bescheid binnen zwei Wochen bei Gericht Widerspruch erheben, sodass der Gläubiger mündl. Verhandlung beantragen muss, oder er muss erfüllen, andernfalls wird auf Antrag des Gläubigers der Mahnbescheid für vollstreckbar erklärt (Vollstreckungsbescheid) und von Amts wegen zugestellt. Gegen den Vollstreckungsbescheid ist Einspruch innerhalb von zwei Wochen möglich, andernfalls kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben. - In Österreich ist das M. durch §§ 448 ff. ZPO ähnlich geregelt. Das Gericht hat bei Klagen auf eine Geldleistung von nicht mehr als 100 000 S einen Zahlungsbefehl zu erlassen. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage. In der Schweiz kann der Gläubiger einer Geldforderung beim örtlich zuständigen Betreibungsamt (kein Gericht) ein Betreibungsbegehren einreichen, das auf Erlass eines Zahlungsbefehls gerichtet ist. Wird weder erfüllt noch Rechtsvorschlag erhoben, kann der Gläubiger die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung verlangen.
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