Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Mahnung
Mahnung,bürgerl. Recht: die Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, eine fällige Leistung zu erbringen. Leistet der Schuldner trotz Fälligkeit auf eine M. nicht, so kommt er in Schuldnerverzug (§ 284 BGB), doch unterbricht die M. nicht die Verjährung (Abmahnung). - Dieselben Grundsätze gelten nach österr. (§§ 1334, 1417 ABGB) und schweizer. Recht (Art. 102 OR).
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