Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
leitende Angestellte
leitende Angestellte,Gruppe von Arbeitnehmern, die gemäß § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungs-Ges. grundsätzlich nicht der betriebl. Mitbestimmung unterliegen, also weder aktiv noch passiv wahlberechtigt zum Betriebsrat sind. L. A. sind nach diesem Gesetz v. a. Personen, die nach Stellung und Arbeitsvertrag zur selbstständigen Einstellung und Entlassung anderer Arbeitnehmer befugt sind oder Generalvollmacht oder selbstständig nutzbare Prokura besitzen oder regelmäßig Aufgaben wahrnehmen, die für Bestand und Entwicklung eines Unternehmens/Betriebs von Bedeutung sind. In Betrieben mit i. d. R. mindestens zehn l. A. werden Sprecherausschüsse als eigenständiges betriebl. Interessenvertretungsorgan der l. A. gebildet (Sprecherausschuss-Ges. vom 20. 12. 1988). Nach dem Mitbestimmungs-Ges. vom 4. 5. 1976 bilden die l. A. bei der Wahl zum Aufsichtsrat eine eigene Gruppe. Für l. A. bestehen gesetzl. Sonderbestimmungen, z. B. bei Kündigungsschutz und Arbeitszeit.
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