Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Länder
Länder,im Dt. Reich seit 1919, in der Bundesrep. Deutschland seit 1949 die Gliedstaaten, die bis 1918 Bundesstaaten hießen. Eine GG-Änderung, die die Gliederung Dtl.s in L. und ihre Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren beseitigen würde, ist unzulässig (Art. 79 Abs. 3 GG). Die verfassungsmäßige Ordnung in den L. muss den Grundsätzen des republikan. demokrat. und sozialen Rechtsstaates im Sinne des GG entsprechen. In der DDR wurden die L. 1952 durch Bezirke ersetzt; mit Wirkung vom 14. 10. 1990 wurden wieder L. eingeführt. In Österreich bestehen neun selbstständige Teilgebiete (Bundesländer).
Länder,im Dt. Reich seit 1919, in der Bundesrep. Deutschland seit 1949 die Gliedstaaten, die bis 1918 Bundesstaaten hießen. Eine GG-Änderung, die die Gliederung Dtl.s in L. und ihre Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren beseitigen würde, ist unzulässig (Art. 79 Abs. 3 GG). Die verfassungsmäßige Ordnung in den L. muss den Grundsätzen des republikan. demokrat. und sozialen Rechtsstaates im Sinne des GG entsprechen. In der DDR wurden die L. 1952 durch Bezirke ersetzt; mit Wirkung vom 14. 10. 1990 wurden wieder L. eingeführt. In Österreich bestehen neun selbstständige Teilgebiete (Bundesländer).