Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Luftrecht
Luftrecht (Luftfahrtrecht), die Vorschriften des nat. und internat. Rechts über den Luftverkehr.Verwaltungsrecht: Nach dem Luftverkehrs-Ges. vom 1. 8. 1922 i. d. F. v. 14. 1. 1981 dürfen dt. Luftfahrzeuge nur verkehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen sind. Die Verkehrszulassung setzt eine Zulassung des Musters des Luftfahrzeugs (Musterzulassungsschein), den Nachweis der Verkehrssicherheit, die Versicherung des Fahrzeughalters und das Vorhandensein von techn. Einrichtungen zur Minderung des Betriebslärms voraus. Das Zulassungsverfahren schließt mit der Erteilung eines Lufttauglichkeitszeugnisses und in den vorgesehenen Fällen mit der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle (Verzeichnis der ausschließlich in dt. Eigentum stehenden Luftfahrzeuge) durch das Luftfahrt-Bundesamt. Außerdem wird dem Luftfahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt. Weitere Vorschriften des Gesetzes betreffen die Erlaubnispflicht für Luftfahrer, die Errichtung von Flugplätzen und die Tätigkeit als Luftfahrtunternehmen; es enthält Beschränkungen für ausländ. Luftfahrtunternehmen, unterwirft öffentl. Luftfahrtveranstaltungen behördl. Genehmigung und verankert die Haftung für Schäden im Luftverkehr im Sinne einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung. Ergänzende Regelungen enthalten die Luftverkehrs-Zulassungsordnung i. d. F. v. 13. 3. 1979, die Luftverkehrsordnung i. d. F. v. 14. 11. 1969 und die Luftfahrtpersonal-VO i.d.F.v. 13. 2. 1984. Als Bundesbehörde für Aufgaben der Zivilluftfahrt besteht das Luftfahrt-Bundesamt. - Ähnliche Ges. gibt es in Österreich (Luftfahrt-Ges. 1957, Luftverkehrs-Ges. 1936, jeweils mit späteren Änderungen) und in der Schweiz (Luftfahrt-Ges. vom 21. 12. 1948). Völkerrecht: Der internat. Luftverkehr wird im Abkommen über die Internat. Zivilluftfahrt (Chicago 7. 12. 1944) geregelt. Oberste internat. Behörde ist danach die Internat. Zivilluftfahrt-Organisation (engl. Abk. ICAO) in Montreal (Kanada) als UN-Sonderorganisation. Das Abkommen legt Bedingungen fest, unter denen die Benutzung des Luftraums durch ausländ. Luftfahrzeuge ohne Einzelgenehmigung zulässig ist. Eine allg. Luftverkehrsfreiheit wird nicht gewährt. Für den Linienluftverkehr werden generelle Genehmigungen erteilt.Zivilrecht: Der Luftbeförderungsvertrag ist i.d.R. Werkvertrag. Wird eine Person, die nicht Fluggast ist, beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall oder ein Fluggast im Luftfahrzeug oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, verletzt oder an seinem Eigentum beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs oder der Luftfrachtführer nach nat. Recht ohne Nachweis eines Verschuldens zum Schadenersatz verpflichtet, jedoch nur bis zu bestimmten Beträgen (§§ 33 ff., 44 ff. Luftverkehrs-Ges.): Für Fluggäste beträgt die Haftungshöchstsumme 320 000 DM pro Person bei Tod oder Verletzung sowie 67,50 DM pro kg Gepäck; die Höchstsumme des Schadenersatzes für jede Person, die nicht Fluggast ist, beträgt 500 000 DM. Bei internat. Luftbeförderung gilt das Warschauer Abkommen von 1929, das die Haftung auf Beträge ähnl. Größenordnung beschränkt.
▣ Literatur:
Schwenk, W.: Handbuch des Luftverkehrsrechts. Köln u. a. 21995.
Luftrecht (Luftfahrtrecht), die Vorschriften des nat. und internat. Rechts über den Luftverkehr.Verwaltungsrecht: Nach dem Luftverkehrs-Ges. vom 1. 8. 1922 i. d. F. v. 14. 1. 1981 dürfen dt. Luftfahrzeuge nur verkehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen sind. Die Verkehrszulassung setzt eine Zulassung des Musters des Luftfahrzeugs (Musterzulassungsschein), den Nachweis der Verkehrssicherheit, die Versicherung des Fahrzeughalters und das Vorhandensein von techn. Einrichtungen zur Minderung des Betriebslärms voraus. Das Zulassungsverfahren schließt mit der Erteilung eines Lufttauglichkeitszeugnisses und in den vorgesehenen Fällen mit der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle (Verzeichnis der ausschließlich in dt. Eigentum stehenden Luftfahrzeuge) durch das Luftfahrt-Bundesamt. Außerdem wird dem Luftfahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt. Weitere Vorschriften des Gesetzes betreffen die Erlaubnispflicht für Luftfahrer, die Errichtung von Flugplätzen und die Tätigkeit als Luftfahrtunternehmen; es enthält Beschränkungen für ausländ. Luftfahrtunternehmen, unterwirft öffentl. Luftfahrtveranstaltungen behördl. Genehmigung und verankert die Haftung für Schäden im Luftverkehr im Sinne einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung. Ergänzende Regelungen enthalten die Luftverkehrs-Zulassungsordnung i. d. F. v. 13. 3. 1979, die Luftverkehrsordnung i. d. F. v. 14. 11. 1969 und die Luftfahrtpersonal-VO i.d.F.v. 13. 2. 1984. Als Bundesbehörde für Aufgaben der Zivilluftfahrt besteht das Luftfahrt-Bundesamt. - Ähnliche Ges. gibt es in Österreich (Luftfahrt-Ges. 1957, Luftverkehrs-Ges. 1936, jeweils mit späteren Änderungen) und in der Schweiz (Luftfahrt-Ges. vom 21. 12. 1948). Völkerrecht: Der internat. Luftverkehr wird im Abkommen über die Internat. Zivilluftfahrt (Chicago 7. 12. 1944) geregelt. Oberste internat. Behörde ist danach die Internat. Zivilluftfahrt-Organisation (engl. Abk. ICAO) in Montreal (Kanada) als UN-Sonderorganisation. Das Abkommen legt Bedingungen fest, unter denen die Benutzung des Luftraums durch ausländ. Luftfahrzeuge ohne Einzelgenehmigung zulässig ist. Eine allg. Luftverkehrsfreiheit wird nicht gewährt. Für den Linienluftverkehr werden generelle Genehmigungen erteilt.Zivilrecht: Der Luftbeförderungsvertrag ist i.d.R. Werkvertrag. Wird eine Person, die nicht Fluggast ist, beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall oder ein Fluggast im Luftfahrzeug oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, verletzt oder an seinem Eigentum beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs oder der Luftfrachtführer nach nat. Recht ohne Nachweis eines Verschuldens zum Schadenersatz verpflichtet, jedoch nur bis zu bestimmten Beträgen (§§ 33 ff., 44 ff. Luftverkehrs-Ges.): Für Fluggäste beträgt die Haftungshöchstsumme 320 000 DM pro Person bei Tod oder Verletzung sowie 67,50 DM pro kg Gepäck; die Höchstsumme des Schadenersatzes für jede Person, die nicht Fluggast ist, beträgt 500 000 DM. Bei internat. Luftbeförderung gilt das Warschauer Abkommen von 1929, das die Haftung auf Beträge ähnl. Größenordnung beschränkt.
▣ Literatur:
Schwenk, W.: Handbuch des Luftverkehrsrechts. Köln u. a. 21995.