Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Luftpiraterie
Luftpiraterie,die widerrechtl. Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen (Flugzeugentführung, Hijacking) während des Fluges oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem. L. erfolgt meist aus polit. Motiven; zu ihrer Bekämpfung werden auf internat. Ebene v. a. die drei Abkommen von Tokio (1963), Den Haag (1970) und Montreal (1971) angewandt, die u. a. dafür sorgen sollen, dass jeder Luftpirat, unabhängig vom Begehungsort, zur Verantwortung gezogen wird; Staaten, die den Luftpiraten Asyl gewähren, müssen sie gleichwohl wegen der L. verurteilen. In Dtl. wird L. mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (§ 316c StGB, nach dieser Vorschrift wird ebenfalls Seepiraterie geahndet). Unter den Tatbestand fallen auch der Schusswaffengebrauch und das Vorhaben, eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen, um ein Luftfahrzeug oder seine Ladung zu zerstören. Daneben kommen als Straftatbestände Freiheitsberaubung und Geiselnahme in Betracht. Das österr. StGB enthält in den §§ 102 (erpresser. Entführung) und 185 f. (L., Luftverkehrsgefährdung), das schweizer. StGB in Art. 183 (Entführung), Art. 185 (Geiselnahme) und Art. 237 (Störung öffentl. Verkehrs) ähnl. Straftatbestände.
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