Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Luftfahrerschein
Luftfahrerschein,behördl. Erlaubnisschein zur Führung eines Luftfahrzeugs. Er kann nach der in der VO über Luftfahrtpersonal i. d. F. v. 13. 2. 1984 festgelegten Prüfordnung und nach einer vorgeschriebenen Pilotenausbildung erworben werden. - L.-Arten: L. für Privatflugzeugführer, für Berufsflugzeugführer, für Verkehrsflugzeugführer, für Privat-, Berufs-, Verkehrshubschrauberführer, für Motorsegler- bzw. Segelflugzeugführer, Luftsportgeräteführer sowie L. für Freiballon- bzw. Luftschiffführer.
Luftfahrerschein,behördl. Erlaubnisschein zur Führung eines Luftfahrzeugs. Er kann nach der in der VO über Luftfahrtpersonal i. d. F. v. 13. 2. 1984 festgelegten Prüfordnung und nach einer vorgeschriebenen Pilotenausbildung erworben werden. - L.-Arten: L. für Privatflugzeugführer, für Berufsflugzeugführer, für Verkehrsflugzeugführer, für Privat-, Berufs-, Verkehrshubschrauberführer, für Motorsegler- bzw. Segelflugzeugführer, Luftsportgeräteführer sowie L. für Freiballon- bzw. Luftschiffführer.