Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Lotterievertrag
Lotterievertrag,ein Vertrag zw. Lotterieunternehmer und Spieler über ein Glücksspiel, bei dem der Gewinner spielplanmäßig durch Zufall ermittelt wird (z. B. Zahlenlotto, Pferderennwetten u. Ä.). Besteht der Gewinn nicht in Geld, sondern in Gegenständen (Tombola), spricht man von einer Ausspielung (entsprechend: Ausspielvertrag). Der L. ist nur dann verbindlich, wenn die Lotterie staatlich genehmigt ist (§ 763 BGB), ansonsten kann der Gläubiger seine Forderung (z. B. Gewinn) nicht einklagen, wohl aber eine empfangene Leistung behalten (§ 762 Abs. 1 BGB). In Österreich gilt Ähnliches auf der Grundlage der §§ 1270 ff. ABGB und des Glücksspiel-Ges. 1962; die rechtl. Lage in der Schweiz ist vergleichbar (Art. 515 OR).
Lotterievertrag,ein Vertrag zw. Lotterieunternehmer und Spieler über ein Glücksspiel, bei dem der Gewinner spielplanmäßig durch Zufall ermittelt wird (z. B. Zahlenlotto, Pferderennwetten u. Ä.). Besteht der Gewinn nicht in Geld, sondern in Gegenständen (Tombola), spricht man von einer Ausspielung (entsprechend: Ausspielvertrag). Der L. ist nur dann verbindlich, wenn die Lotterie staatlich genehmigt ist (§ 763 BGB), ansonsten kann der Gläubiger seine Forderung (z. B. Gewinn) nicht einklagen, wohl aber eine empfangene Leistung behalten (§ 762 Abs. 1 BGB). In Österreich gilt Ähnliches auf der Grundlage der §§ 1270 ff. ABGB und des Glücksspiel-Ges. 1962; die rechtl. Lage in der Schweiz ist vergleichbar (Art. 515 OR).