Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Lohnsteuer
Lohnsteuer,Art der Einkommensteuer auf die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, die durch den Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einbehalten und abgeführt wird (Quellensteuer; Rechtsgrundlage und Verfahren: §§ 38-42 f EStG, L.-Durchführungs-VO 1990 vom 10. 10. 1989, L.-Richtlinien 1993 vom 7. 10. 1992). Steuerschuldner ist jedoch der Arbeitnehmer.
In bestimmten Fällen kann die L. aber pauschaliert und als Verpflichtung des Arbeitgebers abgeführt werden (z. B. bei Fahrtkostenerstattung, Direktversicherung). Die nicht pauschalierte L. ist Vorauszahlung zur Einkommensteuer. Zur Einkommensteuer werden Arbeitnehmer veranlagt, wenn ihr jährl. Einkommen 27 000 DM, bei Zusammenveranlagung 54 000 DM übersteigt oder auf Antrag, wenn die tatsächl. L.-Pflicht geringer ist als der einbehaltene Betrag. Dieser Antrag ersetzt seit 1992 den bis dahin zulässigen individuellen L.-Jahresausgleich. Nicht der L. unterliegen u. a. Reise- und Umzugskostenvergütungen, Aufmerksamkeiten, Heirats- und Geburtsbeihilfen, öffentl. Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder unter 2 400 DM pro Jahr. Die L.-Belastung ist abhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts, dem Familienstand, der Kinderzahl u. a. individuellen Umständen. Die Höhe der zu entrichtenden L. ergibt sich aus den amtl. (allg. und besonderen) L.-Tabellen nach Maßgabe der Eintragung auf der L.-Karte, die der Arbeitnehmer von der Gemeinde erhält und dem Arbeitgeber auszuhändigen hat. Die Steuerklasse I gilt für Ledige, Geschiedene, dauernd getrennt Lebende sowie Verwitwete, die nicht in Steuerklasse II fallen; II für die unter I genannten, wenn ihnen ein Haushaltsfreibetrag zusteht; III für Verheiratete, wenn der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder in Steuerklasse V ist, und für Verwitwete, wenn der Ehegatte im selben oder im vorangegangenen Jahr verstorben ist und beide nicht dauernd getrennt gelebt haben; IV für Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Arbeitslohn beziehen, sofern nicht die Kombination der Steuerklassen III und V gewählt wird; V auf Antrag für verheiratete Arbeitnehmer, wobei der Ehepartner dann in die (günstigere) Steuerklasse III fällt; VI für das Arbeitsentgelt aus weiteren Dienstverhältnissen. In die L.-Tabellen sind die Steuerfreiheit des Existenzminimums, der Arbeitnehmerpauschbetrag, der Sonderausgabenpauschbetrag (108/216 DM), die Vorsorgepauschale, der Kinderfreibetrag (ab 1996: 6 264 DM) und der Haushaltsfreibetrag eingearbeitet. Ausgaben, die die in die L.-Tabellen eingearbeiteten Pauschbeträge übersteigen, können, soweit die Pauschbeträge keine Höchstbeträge darstellen, vom Finanzamt als Freibeträge auf der L.-Karte vermerkt oder auf Antrag berücksichtigt werden.
Mit einem Aufkommen von (1998) 257,96 Mrd. DM bestreitet die L. den weitaus größten Teil des Einkommensteueraufkommens und ist die aufkommenstärkste Steuer überhaupt.Auch in Österreich stellt die L. eine besondere, im Quellenabzugsverfahren einbehaltene Form der Einkommensteuer dar. L.-Klassen gibt es nicht. 1994 wurde die L.-Karte abgeschafft. Seit 1993 werden das 13. und 14. Monatsgehalt mit einem festen Steuersatz von 6 % besteuert. Die Schweiz kennt keinen steuerl. Quellenabzug bei Lohneinkünften.
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