Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Lohnpfändung
Lohnpfändung(Gehaltspfändung), Art der Zwangsvollstreckung, bei der ein Gläubiger aufgrund eines Vollstreckungstitels die Lohn- oder Gehaltsforderung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber pfänden kann (§§ 850 ff. ZPO). Das Arbeitseinkommen ist aus sozialen Gründen, v.a. um den Schuldner nicht den öffentl. Sozialkassen zu überantworten, jedoch nur begrenzt pfändbar. Der pfändungsfreie Betrag richtet sich nach der Anzahl der Unterhaltsberechtigten und der Höhe des Einkommens. Gemäß § 850 c ZPO sind seit 1. 7. 1992 unpfändbar: das Nettoeinkommen bis 1 209 DM monatlich, Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person 468 DM monatlich, für die zweite bis fünfte Person je 351 DM monatlich. Ist das Arbeitseinkommen höher als der unpfändbare Mindestbetrag, bleibt für den Schuldner auch ein Teil des Mehrverdienstes unpfändbar. Voll pfändbar ist der Betrag des Arbeitseinkommens, der 3 796 DM monatlich übersteigt. Unpfändbare Bezüge sind des Weiteren das Urlaubsgeld, die Hälfte der Überstundenentgelte, Treuegeld, Erziehungsgeld u. a. (Pfändungsschutz). - In Österreich ist die L. gesetzlich nach ähnl. Grundsätzen geregelt. Nach schweizer. Recht ist die L. i. d. R. nur erlaubt, wenn sie nicht in das Existenzminimum (»Notbedarf«) des Schuldners eingreift.
Lohnpfändung(Gehaltspfändung), Art der Zwangsvollstreckung, bei der ein Gläubiger aufgrund eines Vollstreckungstitels die Lohn- oder Gehaltsforderung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber pfänden kann (§§ 850 ff. ZPO). Das Arbeitseinkommen ist aus sozialen Gründen, v.a. um den Schuldner nicht den öffentl. Sozialkassen zu überantworten, jedoch nur begrenzt pfändbar. Der pfändungsfreie Betrag richtet sich nach der Anzahl der Unterhaltsberechtigten und der Höhe des Einkommens. Gemäß § 850 c ZPO sind seit 1. 7. 1992 unpfändbar: das Nettoeinkommen bis 1 209 DM monatlich, Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person 468 DM monatlich, für die zweite bis fünfte Person je 351 DM monatlich. Ist das Arbeitseinkommen höher als der unpfändbare Mindestbetrag, bleibt für den Schuldner auch ein Teil des Mehrverdienstes unpfändbar. Voll pfändbar ist der Betrag des Arbeitseinkommens, der 3 796 DM monatlich übersteigt. Unpfändbare Bezüge sind des Weiteren das Urlaubsgeld, die Hälfte der Überstundenentgelte, Treuegeld, Erziehungsgeld u. a. (Pfändungsschutz). - In Österreich ist die L. gesetzlich nach ähnl. Grundsätzen geregelt. Nach schweizer. Recht ist die L. i. d. R. nur erlaubt, wenn sie nicht in das Existenzminimum (»Notbedarf«) des Schuldners eingreift.