Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Lohnfortzahlung
Lohnfortzahlung(Entgeltfortzahlung), Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (auch des Heimarbeitnehmers) infolge Krankheit, gesetzlich geregelt im Entgeltfortzahlungs-Ges. vom 26. 5. 1994. Der L.-Anspruch im Krankheitsfall entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Seit 1. 1. 1999 umfasst die Pflicht zur L. im Krankheitsfall wieder 100 % (davor 80 %) des vorherigen Arbeitsentgelts, begrenzt auf sechs Wochen. Bei wiederholten Erkrankungen infolge derselben Krankheit haben Arbeitnehmer einen erneuten L.-Anspruch für die Dauer von sechs Wochen nicht nur nach sechs Monaten Arbeitsfähigkeit, sondern auch, wenn seit Beginn der ersten Erkrankung eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Zum Arbeitsentgelt gehören nicht das zusätzlich für Überstunden bezahlte Entgelt und Aufwendungsersatz für tatsächlich erbrachte Leistungen. Dauert die Krankheit über sechs Wochen an, muss Krankengeld in Anspruch genommen werden, das auf 70 % des Bruttoentgelts beschränkt ist und zeitlich begrenzt von den Krankenkassen geleistet wird (Krankenversicherung).
Lohnfortzahlung(Entgeltfortzahlung), Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (auch des Heimarbeitnehmers) infolge Krankheit, gesetzlich geregelt im Entgeltfortzahlungs-Ges. vom 26. 5. 1994. Der L.-Anspruch im Krankheitsfall entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Seit 1. 1. 1999 umfasst die Pflicht zur L. im Krankheitsfall wieder 100 % (davor 80 %) des vorherigen Arbeitsentgelts, begrenzt auf sechs Wochen. Bei wiederholten Erkrankungen infolge derselben Krankheit haben Arbeitnehmer einen erneuten L.-Anspruch für die Dauer von sechs Wochen nicht nur nach sechs Monaten Arbeitsfähigkeit, sondern auch, wenn seit Beginn der ersten Erkrankung eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Zum Arbeitsentgelt gehören nicht das zusätzlich für Überstunden bezahlte Entgelt und Aufwendungsersatz für tatsächlich erbrachte Leistungen. Dauert die Krankheit über sechs Wochen an, muss Krankengeld in Anspruch genommen werden, das auf 70 % des Bruttoentgelts beschränkt ist und zeitlich begrenzt von den Krankenkassen geleistet wird (Krankenversicherung).