Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Liegegeld
Liegegeld,Schiffsfrachtrecht: vom Absender dem Frachtführer bei Überschreitung der Ladezeit zu zahlende Vergütung, womit die durch die verlängerte Wartezeit (Überliegezeit) entstehenden Kosten des Schiffers abgegolten werden (§ 567 HGB).
Liegegeld,Schiffsfrachtrecht: vom Absender dem Frachtführer bei Überschreitung der Ladezeit zu zahlende Vergütung, womit die durch die verlängerte Wartezeit (Überliegezeit) entstehenden Kosten des Schiffers abgegolten werden (§ 567 HGB).