Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Liegegeld
Liegegeld,Schiffsfrachtrecht: vom Absender dem Frachtführer bei Überschreitung der Ladezeit zu zahlende Vergütung, womit die durch die verlängerte Wartezeit (Überliegezeit) entstehenden Kosten des Schiffers abgegolten werden (§ 567 HGB).
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Liegegeld