Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Leistungszeit
Leistungszeit,Zeitpunkt, zu dem ein Schuldverhältnis zu erfüllen ist. Die Bestimmung der L. unterliegt der freien Vereinbarung der Vertragsparteien. Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken (§ 271 BGB). Der Zeitpunkt, an dem der Schuldner leisten muss, ist die Fälligkeit. Die Erfüllbarkeit bestimmt, wann der Schuldner leisten darf.
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