Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Leihmutter
Leihmutter,Bez. für eine Frau, die stellvertretend für eine andere Frau ein Kind austrägt und ihr das Kind nach der Geburt überlässt; im medizin. Sinne nur, wenn die L. mit dem Kind nicht genetisch verwandt ist. Nach dt. Recht ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). Bei Leihmutterschaft (Ersatzmutterschaft) sind austragende und genet. Mutter nicht identisch. Das Adoptionsvermittlungs-Gesetz i. d. F. v. 27. 11. 1989 stellt die Vermittlung einer L. unter Strafe; die Vereinbarung über eine Leihmutterschaft ist unwirksam.
Leihmutter,Bez. für eine Frau, die stellvertretend für eine andere Frau ein Kind austrägt und ihr das Kind nach der Geburt überlässt; im medizin. Sinne nur, wenn die L. mit dem Kind nicht genetisch verwandt ist. Nach dt. Recht ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). Bei Leihmutterschaft (Ersatzmutterschaft) sind austragende und genet. Mutter nicht identisch. Das Adoptionsvermittlungs-Gesetz i. d. F. v. 27. 11. 1989 stellt die Vermittlung einer L. unter Strafe; die Vereinbarung über eine Leihmutterschaft ist unwirksam.