Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Leihhaus
Leihhaus(Pfandhaus, Pfandleihanstalt), i. Allg. gewerbl. Unternehmen, das gegen Verpfändung von Sachen Geld auf kurze Zeit ausleiht. Die Errichtung eines L. bedarf der behördl. Erlaubnis (§ 34 Gewerbeordnung i. d. F. v. 1. 1. 1987). Über Pfand und Darlehen werden Pfandscheine (Leihscheine) ausgestellt. In Dtl. wurde das erste L. 1402 in Frankfurt am Main gegründet (Montes).
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