Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Leihezwang
Leihezwang, Lehnsrecht: der reichsrechtlich nicht fixierte, aber de facto seit 1180 befolgte Rechtssatz, dass der König ein erledigtes Fahnlehen nicht länger als Jahr und Tag in eigener Hand behalten dürfe. Der L. war eine der Ursachen für die staatl. Zergliederung Dtl.s im späten Mittelalter.
Leihezwang, Lehnsrecht: der reichsrechtlich nicht fixierte, aber de facto seit 1180 befolgte Rechtssatz, dass der König ein erledigtes Fahnlehen nicht länger als Jahr und Tag in eigener Hand behalten dürfe. Der L. war eine der Ursachen für die staatl. Zergliederung Dtl.s im späten Mittelalter.