Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Leihe
Leihe,die vertragl., unentgeltl. Gebrauchsüberlassung einer Sache mit der Verpflichtung zur Rückgabe (Gebrauchs-L.; §§ 598 ff. BGB). Gefälligkeitshandlungen sind keine Leihverträge. Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt ist rechtlich Miete oder Darlehen, auch wenn sie umgangssprachlich als L. bezeichnet wird. - Ähnliches gilt in Österreich (§§ 971 ff. ABGB) und in der Schweiz (Art. 305 ff. OR).
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