Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Leiche
Leiche[ahd. lih »Körper«] (Leichnam), Körper eines Menschen nach dem Eintritt des Todes.
Recht: Der Verstorbene ist vor der Bestattung von einem Arzt zu untersuchen (L.-Schau), der über Todesursache, -zeitpunkt und -art den L.-Schauschein ausstellt. Die L.-Schau soll die Bestattung Scheintoter verhindern und verhüten, dass eines nichtnatürl. Todes Gestorbene vor der Feststellung der Todesursache begraben werden. Ein L.-Fund und jeder Verdacht eines nichtnatürl. Todes muss unverzüglich den Ordnungsbehörden (Polizei- und Gemeindebehörden) gemeldet werden, die zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht verpflichtet sind (§ 159 StPO). Die Bestattung richtet sich im Wesentlichen nach Landesrecht. (Erdbestattung, Feuerbestattung) - Nach § 168 StGB wird die Störung der Totenruhe bestraft (z. B. die unbefugte Wegnahme einer Leiche). Zivilrechtlich sind L. herrenlose Sachen und gehen nicht in das Vermögen der Erben über. - Die Wegnahme einer L. wird auch nach österr. (§ 190 StGB) und schweizer. Recht (Art. 262 StGB) bestraft.
Leiche[ahd. lih »Körper«] (Leichnam), Körper eines Menschen nach dem Eintritt des Todes.
Recht: Der Verstorbene ist vor der Bestattung von einem Arzt zu untersuchen (L.-Schau), der über Todesursache, -zeitpunkt und -art den L.-Schauschein ausstellt. Die L.-Schau soll die Bestattung Scheintoter verhindern und verhüten, dass eines nichtnatürl. Todes Gestorbene vor der Feststellung der Todesursache begraben werden. Ein L.-Fund und jeder Verdacht eines nichtnatürl. Todes muss unverzüglich den Ordnungsbehörden (Polizei- und Gemeindebehörden) gemeldet werden, die zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht verpflichtet sind (§ 159 StPO). Die Bestattung richtet sich im Wesentlichen nach Landesrecht. (Erdbestattung, Feuerbestattung) - Nach § 168 StGB wird die Störung der Totenruhe bestraft (z. B. die unbefugte Wegnahme einer Leiche). Zivilrechtlich sind L. herrenlose Sachen und gehen nicht in das Vermögen der Erben über. - Die Wegnahme einer L. wird auch nach österr. (§ 190 StGB) und schweizer. Recht (Art. 262 StGB) bestraft.