Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Leibrente
Leibrente,meist Geldrente, die einem anderen auf dessen Lebenszeit i. d. R. vierteljährlich im Voraus zu leisten ist (§§ 759-761 BGB). Die Verpflichtung kann auf einem Vertrag, einer letztwilligen Verfügung oder unmittelbar auf Gesetz (z. B. Schadensersatz) beruhen. - In Österreich ist die vertragl. L. in §§ 1284 ff. ABGB geregelt, in der Schweiz in Art. 516 ff. OR.
Leibrente,meist Geldrente, die einem anderen auf dessen Lebenszeit i. d. R. vierteljährlich im Voraus zu leisten ist (§§ 759-761 BGB). Die Verpflichtung kann auf einem Vertrag, einer letztwilligen Verfügung oder unmittelbar auf Gesetz (z. B. Schadensersatz) beruhen. - In Österreich ist die vertragl. L. in §§ 1284 ff. ABGB geregelt, in der Schweiz in Art. 516 ff. OR.