Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Leibrente
Leibrente,meist Geldrente, die einem anderen auf dessen Lebenszeit i. d. R. vierteljährlich im Voraus zu leisten ist (§§ 759-761 BGB). Die Verpflichtung kann auf einem Vertrag, einer letztwilligen Verfügung oder unmittelbar auf Gesetz (z. B. Schadensersatz) beruhen. - In Österreich ist die vertragl. L. in §§ 1284 ff. ABGB geregelt, in der Schweiz in Art. 516 ff. OR.
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