Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Leibesfrucht
Leibesfrucht,das Kind im Mutterleib (Embryo). - Recht: Die L. ist zwar nicht allg. rechtsfähig, wird aber unter der Voraussetzung späterer Lebendgeburt z. T. als rechtsfähig behandelt. So kann die L. erben (§ 1 923 BGB) und ist schadensersatzberechtigt, z. B. wegen Schädigung im Mutterleib. Zur Wahrung ihrer Rechte kann ein Pfleger bestellt werden (§ 1912 BGB). - Ähnl. Grundsätze gelten im österr. (§ 22 ABGB) und schweizer. Recht (Art. 31, 309, 393, 544 ZGB).
Leibesfrucht,das Kind im Mutterleib (Embryo). - Recht: Die L. ist zwar nicht allg. rechtsfähig, wird aber unter der Voraussetzung späterer Lebendgeburt z. T. als rechtsfähig behandelt. So kann die L. erben (§ 1 923 BGB) und ist schadensersatzberechtigt, z. B. wegen Schädigung im Mutterleib. Zur Wahrung ihrer Rechte kann ein Pfleger bestellt werden (§ 1912 BGB). - Ähnl. Grundsätze gelten im österr. (§ 22 ABGB) und schweizer. Recht (Art. 31, 309, 393, 544 ZGB).