Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Lehrfreiheit
Lehrfreiheit,1) Kirchenrecht: in der kath. und den evang. Kirchen die den lehrenden Theologen im Rahmen der Lehraussagen und Bekenntnisse der jeweiligen Kirchen offen stehende Freiheit zur Darlegung der Glaubensinhalte. (Lehrverpflichtung)
2) Staatsrecht: das durch Art. 5. Abs. 3 GG geschützte Grundrecht, die aus wiss. Forschung gewonnenen Erkenntnisse und Überzeugungen frei von staatl. Einflussnahme in Wort und Schrift zu verbreiten. Die L. entbindet nicht von der Treue zur Verfassung; sie gilt nach herrschender Meinung nicht für den Unterricht an allgemein bildenden Schulen. - In Österreich ist die L. ähnlich geregelt (Art. 17 Staatsgrund-Ges.). In der Schweiz garantiert der Bund die L. für die bundeseigenen Lehranstalten. Im Übrigen gewährleisten die Kantone die L. in unterschiedl. Ausmaß.
Lehrfreiheit,1) Kirchenrecht: in der kath. und den evang. Kirchen die den lehrenden Theologen im Rahmen der Lehraussagen und Bekenntnisse der jeweiligen Kirchen offen stehende Freiheit zur Darlegung der Glaubensinhalte. (Lehrverpflichtung)
2) Staatsrecht: das durch Art. 5. Abs. 3 GG geschützte Grundrecht, die aus wiss. Forschung gewonnenen Erkenntnisse und Überzeugungen frei von staatl. Einflussnahme in Wort und Schrift zu verbreiten. Die L. entbindet nicht von der Treue zur Verfassung; sie gilt nach herrschender Meinung nicht für den Unterricht an allgemein bildenden Schulen. - In Österreich ist die L. ähnlich geregelt (Art. 17 Staatsgrund-Ges.). In der Schweiz garantiert der Bund die L. für die bundeseigenen Lehranstalten. Im Übrigen gewährleisten die Kantone die L. in unterschiedl. Ausmaß.