Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Legitimation
Legitimation[lat.] die,
1) allg.: Beglaubigung, Anerkennung, Nachweis der Berechtigung zu einer Handlung, Ausweis über die Person des Inhabers, z. B. Pass, Postausweis.
2) Familienrecht: bis zur Neuregelung des Kindschaftsrechts (Ges. vom 16. 12. 1997) die Anerkennung eines nicht ehel. Kindes als ehelich, entweder kraft Gesetzes durch nachfolgende Ehe des Vaters mit der Mutter des Kindes (§ 1719 BGB) oder durch Ehelichkeitserklärung, d. h. Verfügung des Vormundschaftsgerichts auf Antrag des Vaters (§§ 1723 ff. BGB). Der mit der Neuregelung verfolgte Zweck, von Gesetzes wegen gleiche rechtl. Bedingungen für die Entwicklung ehel. wie nichtehel. Kinder zu schaffen, hat den Vorschriften über die L. ihren Sinn genommen, sodass sie zum 1. 7. 1998 aufgehoben wurden.
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