Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Lebensmittelrecht
Lebensmittelrecht,die Gesamtheit der rechtl. Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschädigung und wirtsch. Benachteiligung durch nicht einwandfrei beschaffene oder bezeichnete Lebensmittel, Zusatzstoffe, Tabakerzeugnisse, kosmet. Mittel oder Bedarfsgegenstände. Das L. gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 Ziffer 19, 20 GG). Es ist geregelt im Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetz (LMBG) i.d.F.v. 9. 9. 1997 u. a. lebensmittelrechtl. Vorschriften. Immer stärkeres Gewicht erlangen die Vorschriften des Europ. Gemeinschaftsrechts. Allerdings gilt in diesem Bereich das Heimatlandprinzip, nach dem sich Verkehrsfähigkeit und Kennzeichnung von Lebensmitteln nach dem Recht des Ursprungslandes richten. Die Lebensmittelüberwachung, d.h. die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, ist Ländersache, praktisch durchgeführt von den unteren Verw.behörden (Städte, Kreise), denen zur Durchsetzung der Vorschriften des L. durch das LMBG Eingriffsrechte auch mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts gegeben sind.
▣ Literatur:
Lips, P.: Wegweiser durch das L. München 41993.
Lebensmittelrecht,die Gesamtheit der rechtl. Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschädigung und wirtsch. Benachteiligung durch nicht einwandfrei beschaffene oder bezeichnete Lebensmittel, Zusatzstoffe, Tabakerzeugnisse, kosmet. Mittel oder Bedarfsgegenstände. Das L. gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 Ziffer 19, 20 GG). Es ist geregelt im Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetz (LMBG) i.d.F.v. 9. 9. 1997 u. a. lebensmittelrechtl. Vorschriften. Immer stärkeres Gewicht erlangen die Vorschriften des Europ. Gemeinschaftsrechts. Allerdings gilt in diesem Bereich das Heimatlandprinzip, nach dem sich Verkehrsfähigkeit und Kennzeichnung von Lebensmitteln nach dem Recht des Ursprungslandes richten. Die Lebensmittelüberwachung, d.h. die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, ist Ländersache, praktisch durchgeführt von den unteren Verw.behörden (Städte, Kreise), denen zur Durchsetzung der Vorschriften des L. durch das LMBG Eingriffsrechte auch mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts gegeben sind.
▣ Literatur:
Lips, P.: Wegweiser durch das L. München 41993.