Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetz
Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetz,Gesetz i.d.F.v. 9. 9. 1997, das den Verkehr mit Lebensmitteln, Zusatzstoffen, Tabakerzeugnissen, kosmet. Mitteln sowie mit Bedarfsgegenständen regelt. Das L. u. B. verbietet, Lebensmittel derart herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, dass ihr Genuss die menschl. Gesundheit zu schädigen geeignet ist und dass Erzeugnisse, die keine Lebensmittel sind, mit diesen verwechselt werden können. Ferner ist verboten, zum Zweck der Täuschung Lebensmittel nachzumachen und diese ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr zu bringen. Nur ausdrücklich zugelassene Zusatzstoffe dürfen Lebensmitteln zugesetzt werden. Bedarfsgegenstände sind hauptsächlich solche, die mit dem menschl. Körper in Berührung kommen, u. a. Verpackungen, Bekleidung, Reinigungs- und Pflegemittel, Spielwaren.
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