Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Lebensmittel
Lebensmittel,nach den Definitionen des L.-Rechts Bez. für alle Stoffe, die dazu bestimmt sind, in rohem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen zu werden, also Nahrungs- und Genussmittel sowie Zusatzstoffe.
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