Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Lastenausgleich
Lasten|ausgleich,in der Bundesrep. Dtl. nach dem Zweiten Weltkrieg der Vermögensausgleich zw. den durch die Kriegs- und Nachkriegsereignisse (Vertreibung, Flucht, Evakuierung, Währungsreform) Geschädigten und denen, die ihren Besitzstand ganz oder überwiegend bewahrt hatten (Ges. vom 14. 8. 1952, mehrfach geändert; gilt i. d. F. v. 2. 6. 1993 auch für Personen, die aus der DDR geflüchtet waren). Zur Durchführung wurden bis 31. 12. 1979 Ausgleichsabgaben erhoben: natürl. und jurist. Personen hatten 50% ihres Vermögens (Einheitswert) nach dem Stand vom 21. 6. 1948 als Abgabeschuld für 30 Jahre in Vierteljahresraten von 1 bis 1,5% zu tilgen (Vermögensabgabe, Aufkommen: 42 Mrd. DM); eine Hypothekengewinnabgabe wurde auf Schuldnergewinne aus grundpfandrechtlich gesicherten Reichsmark-Verbindlichkeiten erhoben; die Kreditgewinnabgabe erfasste Schuldnergewinne der Währungsumstellung in der gewerbl. Wirtschaft. Die Erträge flossen dem Ausgleichsfonds zu. Seit 1980 werden verstärkt Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. Sie sind streng zweckgebunden, d. h., sie dürfen nur zur Finanzierung der Ausgleichsleistungen verwendet werden. Bei den Ausgleichsleistungen standen zunächst die Hilfen zur Eingliederung und zum laufenden Lebensunterhalt im Vordergrund. Die Zahlungen von Unterhaltshilfe (neben der Entschädigungsrente als Form der Kriegsschadenrente) bilden noch heute die bedeutsamste Ausgabenkategorie. Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum und zum Aufbau einer berufl. Existenz sowie die Hausratentschädigung sind jetzt weniger bedeutend. Kern des L. ist die Hauptentschädigung, die 1957 einsetzte und die Verluste an land- und forstwirtsch. Vermögen, Grund- und Betriebsvermögen, Sparguthaben, Wertpapieren, Beteiligungen usw. abgelten soll. Zur Durchführung des L. wurden das Bundesausgleichsamt und die Ausgleichsämter der Stadt- und Landkreise errichtet. Das L.-Gesetz (am 2. 6. 1993 neu gefasst) gilt in den neuen Bundesländern nur für Personen, die nach dem Beitritt und vor dem 1. 1. 1993 ihren ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet genommen haben.
Literatur:
Wiegand, L.: Der L. in der Bundesrep. Dtl. 1949 bis 1985. Frankfurt am Main 1992.
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