Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Landtag
Landtag,in der Bundesrep. Dtl. die Volksvertretung in den Ländern (in Bremen und Hamburg Bürgerschaft, in Berlin Abgeordnetenhaus gen.), die nach Art. 28 GG aus allg., unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgehen muss. Die L. haben das Recht der Gesetzgebung und der Haushaltsfeststellung; sie wählen die Reg.chefs (z. T. die Min.) und kontrollieren die Landesreg. - In Österreich sind die L. die gewählten Volksvertretungen der Bundesländer; in Wien ist L. der Gemeinderat.
Geschichte: In den dt. Ländern bis 1806 hießen die Versammlungen der Landstände Landtag. Im 19. Jh. war L. die Bez. für die Volksvertretungen (Abgeordneten- und Herrenhaus) in den konstitutionellen Staaten, später nur noch für das Abgeordnetenhaus. 1919-33 bestanden in allen dt. Ländern demokrat. gewählte L. (in den Hansestädten »Bürgerschaft«).
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