Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Landstände
Landstände,in den dt. Territorien des MA. und der späteren ständestaatl. Epoche die nach Ständen (Geistlichkeit, Ritterschaft, Städte, selten auch die Bauern) gegliederte Vertretung des Landes gegenüber dem Landesherrn. Die L. traten meist nur auf Einberufung durch den Landesherren zusammen. Zu ihren Befugnissen gehörte bes. das Steuerbewilligungsrecht. Der Absolutismus verminderte im 17. und 18. Jh. die Macht der L., die sich in ihrer alten Form nur noch in Mecklenburg bis 1918 erhielten; nach 1814/15 durch verfassungsmäßige Vertreter ersetzt.
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