Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Landpacht
Landpacht,entgeltl. Nutzung landwirtsch. Grundstücke oder Betriebe. Neben den allg. Vorschriften zur Pacht gelten für L.-Verträge §§ 585 ff. BGB und ergänzend das L.-Verkehrsgesetz vom 8. 11. 1985. Nach Letzterem sind L.-Verträge, soweit sie nicht zw. Ehegatten und nahen Verwandten geschlossen sind, der Landwirtschaftsbehörde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag binnen eines Monats beanstanden, wenn die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung bedeutet, durch die Verpachtung räumlich und wirtsch. zusammenhängende Grundstücke unwirtsch. aufgeteilt werden oder der Pachtzins nicht in einem angemessenen Verhältnis zum ordnungsgemäß zu erzielenden Ertrag steht. L.-Verträge, die für länger als zwei Jahre geschlossen werden, bedürfen der Schriftform, sonst gelten sie für unbestimmte Zeit. Die regelmäßige Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre, d. h., sie ist bis zum 3.Werktag eines Pachtjahres für den Ablauf des nächsten schriftlich auszusprechen. Stellt das gepachtete Grundstück die wesentl. Lebensgrundlage des Pächters dar, kann dieser der Kündigung widersprechen. L.-Verträge, die in der ehem. DDR geschlossen wurden, werden vom Zeitpunkt des Beitritts an nach den Vorschriften des BGB behandelt.
Literatur:
R. Lange Landpachtrecht, begr. v. u. H. Wulff, neu bearb. v. C. Lüdtke-Handjery. München 41997.
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