Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Landgericht
Landgericht,in Dtl. ein Gericht der ordentl. Gerichtsbarkeit, zw. dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht, das teils als zweite Instanz tätig wird, teils für Sachen von größerer Bedeutung die erste Instanz bildet. Die L. werden von einem Präsidium geleitet; Spruchkörper sind Kammern, in erster Linie Zivil-, Handels- und Strafkammern. Die Kammern sind grundsätzlich mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vors. besetzt, in Zivilsachen können auch Einzelrichter beauftragt werden; zwei sachverständige ehrenamtl. Richter wirken neben einem Berufsrichter z. B. in der Kammer für Handelssachen mit, die mit einem Richter als Vors. und weiteren Richtern als Beisitzern besetzt sind. Die sachl. Zuständigkeit beginnt erstinstanzlich bei Streitwerten von mehr als 10 000 DM, sonst ist das L. Berufungsinstanz. In Strafsachen urteilt das L. durch die kleine Strafkammer (ein Berufsrichter, zwei Schöffen; als Berufungsgericht gegen Urteile des amtsgerichtl. erweiterten Schöffengerichts: zwei Berufsrichter, zwei Schöffen) oder große Strafkammer sowie als Schwurgericht (grundsätzlich drei Berufsrichter einschießlich des Vors. und zwei Schöffen). Die kleine Strafkammer ist stets Berufungsinstanz, die große Strafkammer und das Schwurgericht sind erstinstanzl. Gerichte für gewichtigere Straftaten.
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