Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Landesverrat
Landesverrat,im Unterschied zum Hochverrat und zur Rechtsstaatsgefährdung bestimmte, gegen die äußere Sicherheit und Machtstellung des Staates (im Verhältnis zu anderen Staaten) gerichtete Straftaten (§§ 94 ff. StGB). L. begeht, wer Staatsgeheimnisse einer fremden Macht mitteilt, sie an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um die Bundesrep. Dtl. zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit herbeiführt (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr). Das Offenbaren von Staatsgeheimnissen ohne die Nachteils- oder Begünstigungsabsicht wird i. d. R. milder bestraft. Das Verschaffen von Staatsgeheimnissen, um sie zu verraten oder zu offenbaren, wird als landesverräter. Ausspähung von Staatsgeheimnissen bestraft. Weitere Tatbestände sind: Verrat illegaler Geheimnisse (Mitteilung eines Geheimnisses, das kein Staatsgeheimnis ist, dessen Preisgabe aber die äußere Sicherheit gefährdet); landesverräter. Agententätigkeit, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist; geheimdienstl. Agententätigkeit, die auf die Lieferung von Tatsachen und Erkenntnissen, bei denen es sich nicht um Staatsgeheimnisse handeln muss, an den Geheimdienst einer fremden Macht gerichtet ist; friedensgefährdende Beziehungen, die unterhält, wer in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrep. Dtl. herbeizuführen, mit einer ausländ. Reg., Vereinigung oder Einrichtung in Verbindung steht; landesverräter. Fälschung, das Verbreiten von gefälschten Gegenständen, Nachrichten usw., die im Falle der Echtheit für die äußere Sicherheit der Bundesrep. Dtl. oder ihre Beziehungen zu einer anderen Macht von Bedeutung wären. - Ähnl. Vorschriften enthalten auch die Strafgesetzbücher Österreichs (§§ 252-258) und der Schweiz (Art. 266, 266 bis, 267).
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