Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Landesverfassung
Landesverfassung,die Verf. eines Bundeslandes. Nach Art. 28 Abs. 1 GG müssen alle Länder eine L. haben, die den Grundsätzen des republikan., demokrat. und sozialen Rechtsstaates entspricht (Homogenitätsklausel). In Österreich dürfen die Bundesländer gemäß dem Prinzip der relativen Verf.autonomie in ihren L. alle Regelungen treffen, die die Bundes-Verf. nicht berühren.
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