Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Landessteuern
Landessteuern,Gesamtheit der Steuern, die der Ertragshoheit der Länder unterliegen. Nach Art. 106 GG gehören dazu Vermögen-, Erbschaft-, Grunderwerb-, Kraftfahrzeug-, Bier-, Feuerschutz-, Rennwett- und Lotteriesteuer sowie Abgaben von Spielbanken. Darüber hinaus sind die Länder im Rahmen des Finanzausgleichs an den Gemeinschaftsteuern (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) beteiligt. Die Gesetzgebungshoheit liegt beim Bund; die Länder haben Gesetzgebungsbefugnis für die örtl. Verbrauch- und Aufwandsteuern, soweit diese nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
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