Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Landeshoheit
Landeshoheit,Bez. für die Gesamtheit der Hoheitsrechte eines Landesherrn, die diesem im Hl. Röm. Reich seit dem 14. Jh. mit der Überlassung von Regalien und der Gewährung von Privilegien erwuchsen. Die Anerkennung der L. als die allen anderen Hoheitsrechten und Rechtstiteln gegenüber selbstständige territoriale Herrschaftsgewalt vollzog sich 1648 im Westfäl. Frieden. Volle Souveränität oblag im Reich aber allein dem Kaiser und ging erst mit der Auflösung des Reiches (1806) auf die Landesherren über.
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