Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Landesherrschaft
Landesherrschaft,Bez. für die seit dem MA. im Hl. Röm. Reich sich entwickelnde höchste Herrschergewalt unterhalb der des Kaisers. Die L. (lat. »dominium terrae«) erwuchs anfänglich der adligen Hausherrschaft, weiterhin trugen (zunächst begrenzt) überlassene Reichs- und Kirchenämter, verliehene Regalien sowie die Übertragung der Sorge um den Erhalt des Landfriedens zur weiteren Herausbildung der L. bei (festgeschrieben in den Reichsgrundgesetzen Kaiser Friedrichs II.; Fürstenprivilegien). Die Steigerung der landesherrl. Macht der Kurfürsten durch die Goldene Bulle (1356) ließ die übrigen Reichsstände einschl. der Reichsstädte die hohe Gerichtsbarkeit, die Wehrhoheit sowie v. a. das Gesetzgebungsrecht (unter Mitwirkung von Landständen) erstreben. Der Übergang der urspr. als reichslehnbares Recht in der Person des Herrschers gebundenen L. auf die Fürsten u. a. führte zur Landeshoheit in den seit dem Spät-MA. sich herausbildenden dt. Territorialstaaten.
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