Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Landesgesetze
Landesgesetze,in Dtl. und Österreich die Ges. eines Landes im Unterschied zu Bundes-Ges. Die Kompetenz zum Erlass von L. ergibt sich in Dtl. aus Art. 70 GG; danach haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit nicht durch das GG eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes begründet ist (Gesetzgebungsverfahren). Das Verfahren zur Verabschiedung der L. richtet sich nach der jeweiligen Landesverfassung.
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