Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ladung
Ladung,1) Güterverkehr: Gesamtheit der Güter im Laderaum eines Transportmittels (Ladegut). Bei Schiffs- und Luftverkehr heißt die L. auch Kargo (Cargo). Man unterscheidet: Bulk- oder Schüttgut-L. (z. B. Getreide, Kohle), Nassgut-L. (z. B. Öl), Stückgut-L. (z. B. Kisten, Fässer), Schwergutladung.
2) Physik: a) allg. die elektr. L., Elektrizitätsmenge, Formelzeichen Q, eine Eigenschaft bestimmter materieller Teilchen (L.-Träger), die die Ursache des elektromagnet. Feldes und damit der elektromagnet. Wechselwirkung ist. Alle Feldlinien eines elektrostat. Feldes beginnen und enden an ruhenden elektr. L., die man danach positiv (Quelle) und negativ (Senke) nennt. L. sind additive physikal. Größen. Gleiche Mengen positiver und negativer L. kompensieren sich zur Gesamt-L. null; es liegt dann äußerlich ein ladungsfreier oder elektrisch neutraler Zustand vor. Für die L. gilt ein Erhaltungssatz. Bewegte elektr. L. stellen einen elektr. Strom dar, sie werden von magnet. Feldlinien umschlossen. Zw. gleichnamigen L. wirken abstoßende, zw. entgegengesetzten anziehende Kräfte (coulombsches Gesetz, Coulomb). Diese Kraftwirkungen werden zur Messung von L., z. B. mit Elektrometern, ausgenutzt. SI-Einheit der L. ist das Coulomb (C). Jede L. eines Elementarteilchens oder makroskop. Körpers ist ein ganzzahliges Vielfaches der Elementarladung. Der experimentelle Nachweis von freien Quarks, deren L. 1/3 und 2/3 der Elementar-L. betragen soll, ist bisher nicht gelungen. - b) In der Elementarteilchen- und Quantenphysik unterscheidet man neben elektr. L. (L.-Zahl, d. h. L. in Einheiten der elektr. Elementar-L.) u. a. baryon. L. (Baryonenzahl), lepton. L. (Leptonenzahl), Hyper-L. und Charms, die so genannte ladungsartige Quantenzahlen darstellen.
3) Recht: Aufforderung, vor einer Behörde, bes. vor einem Gericht, zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erscheinen. Im Zivilprozess beträgt die zw. der Zustellung der L. und dem Termin liegende L.-Frist im Anwaltsprozess mindestens eine Woche, sonst drei Tage (§ 217 ZPO). Die L.-Frist ist hier von der Einlassungsfrist zu unterscheiden. Bei Nichteinhaltung der Frist darf, wenn der Gegner Widerspruch einlegt, nicht verhandelt werden und kein Versäumnisurteil ergehen. - Im Strafprozess beträgt die L.-Frist für die L. des Angeklagten und seines Verteidigers zur Hauptverhandlung mindestens eine Woche (§ 217 StPO), im beschleunigten Verfahren 24 Stunden. Bei Nichteinhaltung kann die Aussetzung der Verhandlung verlangt werden.
4) Waffentechnik: die bei Schusswaffen als Treibmittel für das Geschoss erforderl. Pulvermenge.
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