Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ladenschluss
Ladenschluss, gesetzlich geregelter Zeitpunkt, zu dem Verkaufsstellen schließen. Nach der zum 1. 11. 1996 in Kraft getretenen Änderung vom 30. 7. 1996 des L.-Ges. vom 28. 11. 1956 müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ganztägig, montags bis freitags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr, samstags bis 6 Uhr und ab 16 Uhr, an den vier aufeinander folgenden Samstagen vor dem 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 18 Uhr, an einem werktägl. 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 14 Uhr geschlossen bleiben. Ausnahmen gelten bes. für Apotheken, Zeitschriftengeschäfte, Tankstellen, Warenautomaten, Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen sowie Flug- und Fährhäfen, Kurorte, bestimmte Waren (z. B. Milch, Backwaren). - Die mit der Änderung des L. durch das Ges. von 1996 erstrebten arbeitsmarktpolit. Effekte haben sich nicht eingestellt. Nach dem in Österreich geltenden Öffnungszeiten-Ges. 1991 dürfen Verkaufsstellen montags bis freitags von 6 Uhr (Bäckereien ab 5.30 Uhr) bis 19.30 Uhr (Süßwarenläden bis 20.30 Uhr), einmal wöchentlich bis 21 Uhr offen gehalten werden; an Samstagen sind die Öffnungszeiten bis 13 Uhr, einmal monatlich bis 17 Uhr begrenzt. Sonderregelungen gelten u.a. für den 24. und den 31. Dez. In der Schweiz sind die L.-Zeiten Sache der Kantone; der allgemeine abendl. L. ist meist auf die Zeit zw. 18.30 Uhr und 19 Uhr festgelegt.
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