Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ladendiebstahl
Ladendiebstahl,Diebstahl in einer Einkaufsstätte, bes. einem Selbstbedienungsladen. Vollendeter Diebstahl liegt schon vor, wenn der Täter die Ware bei sich verborgen hat, sich aber noch in den Verkaufsräumen befindet. Der L. wird, wenn er geringwertige Sachen betrifft, nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt, es sei denn, dass ein besonderes öffentl. Interesse an der Strafverfolgung besteht (§ 248 a StGB).
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