Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
kriminelle Vereinigung
kriminẹlle Vereinigung,eine Vereinigung, deren Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen; wer eine k. V. gründet, an ihr als Mitgl. beteiligt ist, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird nach § 129 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Anwendbarkeit des § 129 StGB erstreckt sich auch auf ausländ. k. V., deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln (Rauschgift) gerichtet ist (§ 30b Betäubungsmittel-Ges.). (terroristische Vereinigung)
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