Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
konkurrierende Gesetzgebung
konkurrierende Gesetzgebung,in einem Bundesstaat der Bereich der Gesetzgebung, für den der Gesamtstaat und die Gliedstaaten nebeneinander zuständig sind. Die Gliedstaaten haben Befugnis zur k. G. nur, wenn und soweit der Gesamtstaat von seiner Kompetenz nicht Gebrauch gemacht hat. In Dtl. sind die Gegenstände der k. G. in Art. 74 und 74 a GG aufgezählt. Der Bund darf von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn eine Angelegenheit durch die Länder nicht wirksam geregelt werden kann, wenn die Regelung durch ein Land die Interessen anderer Länder beeinträchtigen könnte oder wenn eine bundeseinheitl. Regelung zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich ist. - Auch in Österreich besteht in einigen Bereichen die k. G. der Länder. In der Schweiz fällt die Mehrzahl der Gesetzgebungsmaterien in die k. G. von Bund und Kantonen.
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