Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
klandestine Ehe
klandestine Ehe[zu lat. clandestinus »heimlich«], bis 1983 im kath. Eherecht Bez. für eine nicht in der kirchenrechtlich vorgeschriebenen Form (vor einem Geistlichen, i. d. R. dem Ortspfarrer, und zwei Zeugen; in Todesgefahr allein vor den Zeugen) geschlossene und damit kirchlich ungültige Ehe (matrimonium clandestinum nullum). - Für die kath. Christen des lat. Ritus verbindlich eingeführt wurde die Formpflicht 1563 durch das Konzil von Trient (Tridentinum); geschichtl. Hintergrund waren die bis dahin in der abendländ. Kirche nicht selten geübte Praxis, Ehen »geheim« und damit öffentlich nicht beweisbar zu schließen und die damit verbundenen sozialen Missstände (z. B. Doppelehen, willkürl. Eheauflösungen).
klandestine Ehe[zu lat. clandestinus »heimlich«], bis 1983 im kath. Eherecht Bez. für eine nicht in der kirchenrechtlich vorgeschriebenen Form (vor einem Geistlichen, i. d. R. dem Ortspfarrer, und zwei Zeugen; in Todesgefahr allein vor den Zeugen) geschlossene und damit kirchlich ungültige Ehe (matrimonium clandestinum nullum). - Für die kath. Christen des lat. Ritus verbindlich eingeführt wurde die Formpflicht 1563 durch das Konzil von Trient (Tridentinum); geschichtl. Hintergrund waren die bis dahin in der abendländ. Kirche nicht selten geübte Praxis, Ehen »geheim« und damit öffentlich nicht beweisbar zu schließen und die damit verbundenen sozialen Missstände (z. B. Doppelehen, willkürl. Eheauflösungen).