Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Küstengewässer
Küstengewässer(Küstenmeer), die vor der Küste liegenden Meeresteile, die zum Hoheitsgebiet des Küstenstaates (Territorial-, Hoheitsgewässer) gehören mit der völkerrechtl. Einschränkung, dass allen Schiffen die friedl. Durchfahrt gestattet werden muss. Die Grenze zw. dem Staatsgebiet der Uferstaaten und der hohen See verläuft im Meer. Die Küstenlinie, von der aus die Ausdehnung des K. berechnet wird, richtet sich nach dem tiefsten Meeresstand bei Tiefebbe; Sonderregeln bestehen für Inseln, Buchten und Meerengen. Für die allg. Festlegung dieser Grenze galt früher die Dreimeilenzone (5 556 m); nach der Seerechtskonvention vom 10. 12. 1982 können die Staaten maximal 12 Seemeilen in Anspruch nehmen.
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