Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kündigungsschutz
Kündigungsschutz,gesetzl. Bestandsschutz eines Vertragsverhältnisses (Arbeitsverhältnis oder Wohnungsmiete) vor Kündigungen durch den wirtsch. stärkeren Vertragspartner.Arbeitsrecht: Nach dem K.-Gesetz i. d. F. v. 25. 8. 1969 (zum 1. 1. 1999 geändert), das für alle Arbeitnehmer (mit Ausnahme leitender Angestellter) gilt, die mindestens sechs Monate ununterbrochen in demselben Betrieb mit i. d. R. mindestens fünf Beschäftigten ein Arbeitsverhältnis haben, wobei Teilzeitbeschäftigte im Umfang ihrer Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind (§ 23 K.-Ges.), ist eine Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist, d. h., wenn sie nicht durch Gründe, die in Person oder Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebl. Erfordernisse bedingt ist. Dies gilt auch, wenn die Kündigung gegen Auswahlrichtlinien einer entsprechenden Betriebsvereinbarung verstößt oder wenn die Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz - ggf. nach Umschulungsmaßnahmen und zu geänderten Arbeitsbedingungen - möglich ist. Hat der Arbeitgeber aus dringenden betriebl. Erfordernissen gekündigt und bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht genügend berücksichtigt, ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt. Das gilt jedoch nicht, wenn betriebstechn., wirtsch. oder sonstige berechtigte betriebl. Bedürfnisse die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer bedingen und damit der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen. Die Beweislast für die sozial ungerechtfertigte Kündigung trägt der Arbeitnehmer.
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, ist vor Ausspruch der Kündigung der Betriebsrat zu hören. Unterbleibt diese Anhörung, ist eine dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam. Hält der Arbeitnehmer die Kündigung für sozial ungerechtfertigt, kann er binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung K.-Klage beim Arbeitsgericht erheben. Das Arbeitsgerichtsverfahren kann zur Abweisung der Klage, zur Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist, oder zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung führen. Ein besonderer K. besteht darüber hinaus für Mütter (Mutterschutz), für Schwerbehinderte, für Arbeitnehmer, die von einer Massenentlassung betroffen sind, für Mitgl. des Betriebsrats, für zum Wehrdienst Einberufene als Arbeitsplatzschutz und für Abgeordnete.In Österreich bestehen dem dt. Recht weitgehend entsprechende Regelungen. In der Schweiz wurde der K. mit der Änderung des Obligationenrechts (in Kraft seit 1. 1. 1989) wesentlich ausgebaut. Eine missbräuchl. Kündigung verpflichtet zu Schadensersatz. Eine vom Arbeitgeber in bestimmten Sperrfristen (z. B. während der Schwangerschaft) ausgesprochene Kündigung ist nichtig.
Zum K. im Mietrecht Miete.
Literatur:
Wenzel, L.: Kündigung u. K. Neuwied u. a. 61994.
Kündigungsschutzgesetz. Kölner Praxiskommentar unter Berücksichtigung sozialrechtl. Bezüge, hg. v. H.-H. Sowka, mit Beiträgen v. P. Bengelsdorf u. a. Köln 1996.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Kündigungsschutz