Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kündigung
Kündigung[mhd. kündigen »kundtun«], die einseitige empfangsbedürftige Erklärung, dass ein Schuldverhältnis, insbesondere ein Dauerschuldverhältnis (z. B. Miete, Dienstvertrag, Gesellschaftsvertrag) beendet oder eine Leistung fällig werden soll. Für die K.-Erklärung ist grundsätzlich keine besondere Form erforderlich (insbesondere genügt im Arbeitsrecht die mündl. K.), doch kann schriftl. K. vereinbart werden; die K. von Wohnraum bedarf stets der Schriftform. Die ordentl. K. des auf unbestimmte Zeit eingegangenen Schuldverhältnisses ist an Fristen, beim Arbeitsverhältnis oft auch an Termine gebunden. Die außerordentl., meist fristlose K. ist zulässig, wenn dem Kündigenden aus wichtigem Grund die Fortsetzung des Schuldverhältnisses nicht bis zum Ablauf der K.-Frist zugemutet werden kann. Fristlose K. des Arbeitgebers nennt man auch fristlose Entlassung. Die Änderungs-K., häufig im Arbeitsverhältnis praktiziert, ist die i. d. R. ordentl. Kündigung des Schuldverhältnisses mit dem gleichzeitigen Angebot, es unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. Auch diese Form der K. ist mit Rechtsmitteln angreifbar und auch bei ihr sind die K.-Fristen zu wahren. Während des Wehr- bzw. des Zivildienstes ruht das Arbeitsverhältnis, es darf vom Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (Arbeitsplatzschutz-Ges. i. d. F. v. 14. 4. 1980).
Je nach Schuldverhältnis gibt es unterschiedl. K.-Gründe und Fristen. Durch Änderung des BGB durch K.-Fristen-Ges. vom 7. 10. 1993 wurde die Unterschiedlichkeit der gesetzl. K.-Fristen von Arbeitern und Angestellten beseitigt (siehe Übersicht); abweichende Regelungen durch Tarifvertrag und Einzelvereinbarung (Verkürzung durch Einzelvertrag nur im Rahmen des § 622 Abs. 5 BGB) sind möglich. Im Interesse des K.-Gegners wird zur Wirksamkeit der K. z. T. die Angabe von K.-Gründen verlangt (z. B. bei der K. des Vermieters von Wohnraum oder der K. des Arbeitgebers; Kündigungsschutz). - Im österr. Recht sind K. und K.-Fristen hauptsächlich in den §§ 1116 ff., 1159 ff. ABGB, im Angestellten-Ges. und durch Sonderbestimmungen für verschiedene Materien geregelt. In der Schweiz ist die Frist zur K. - vorbehaltlich anderer vertragl. Abreden - nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses abgestuft (Art. 334 ff. OR i. d. F. v. 18. 3. 1988). Unterschiedl. K.-Fristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind unzulässig.
Kündigung[mhd. kündigen »kundtun«], die einseitige empfangsbedürftige Erklärung, dass ein Schuldverhältnis, insbesondere ein Dauerschuldverhältnis (z. B. Miete, Dienstvertrag, Gesellschaftsvertrag) beendet oder eine Leistung fällig werden soll. Für die K.-Erklärung ist grundsätzlich keine besondere Form erforderlich (insbesondere genügt im Arbeitsrecht die mündl. K.), doch kann schriftl. K. vereinbart werden; die K. von Wohnraum bedarf stets der Schriftform. Die ordentl. K. des auf unbestimmte Zeit eingegangenen Schuldverhältnisses ist an Fristen, beim Arbeitsverhältnis oft auch an Termine gebunden. Die außerordentl., meist fristlose K. ist zulässig, wenn dem Kündigenden aus wichtigem Grund die Fortsetzung des Schuldverhältnisses nicht bis zum Ablauf der K.-Frist zugemutet werden kann. Fristlose K. des Arbeitgebers nennt man auch fristlose Entlassung. Die Änderungs-K., häufig im Arbeitsverhältnis praktiziert, ist die i. d. R. ordentl. Kündigung des Schuldverhältnisses mit dem gleichzeitigen Angebot, es unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. Auch diese Form der K. ist mit Rechtsmitteln angreifbar und auch bei ihr sind die K.-Fristen zu wahren. Während des Wehr- bzw. des Zivildienstes ruht das Arbeitsverhältnis, es darf vom Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (Arbeitsplatzschutz-Ges. i. d. F. v. 14. 4. 1980).
Je nach Schuldverhältnis gibt es unterschiedl. K.-Gründe und Fristen. Durch Änderung des BGB durch K.-Fristen-Ges. vom 7. 10. 1993 wurde die Unterschiedlichkeit der gesetzl. K.-Fristen von Arbeitern und Angestellten beseitigt (siehe Übersicht); abweichende Regelungen durch Tarifvertrag und Einzelvereinbarung (Verkürzung durch Einzelvertrag nur im Rahmen des § 622 Abs. 5 BGB) sind möglich. Im Interesse des K.-Gegners wird zur Wirksamkeit der K. z. T. die Angabe von K.-Gründen verlangt (z. B. bei der K. des Vermieters von Wohnraum oder der K. des Arbeitgebers; Kündigungsschutz). - Im österr. Recht sind K. und K.-Fristen hauptsächlich in den §§ 1116 ff., 1159 ff. ABGB, im Angestellten-Ges. und durch Sonderbestimmungen für verschiedene Materien geregelt. In der Schweiz ist die Frist zur K. - vorbehaltlich anderer vertragl. Abreden - nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses abgestuft (Art. 334 ff. OR i. d. F. v. 18. 3. 1988). Unterschiedl. K.-Fristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind unzulässig.