Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Körperverletzung
Körperverletzung,die Beeinträchtigung der körperl. Unversehrtheit eines Menschen. Das StGB schützt die körperl. Integrität und unterscheidet bei ihrer Verletzung: einfache vorsätzl. und fahrlässige K.; weiterhin gefährl. K. (z. B. mittels Waffe), schwere K. (Verlieren wichtiger Körperteile oder Körperfunktionen) und K. mit Todesfolge, die Misshandlung von Schutzbefohlenen (z. B. Kindesmisshandlung; §§ 223-230 StGB) sowie die K. im Amt (§ 340 StGB). Einen besonderen Tatbestand bildet die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB). K. ist mit Geldstrafe (nicht in allen Tatbeständen) oder Freiheitsstrafe im Höchstmaß bis zu zehn Jahren bzw. im Mindestmaß nicht unter drei Jahren (z. B. bei K. mit Todesfolge) bedroht. Fahrlässige und einfache vorsätzl. K. werden i. d. R. nur auf Antrag verfolgt. - Objektiv liegt eine K. auch bei ärztl. Eingriffen vor, allerdings sind diese bei Einwilligung des Verletzten grundsätzlich nicht rechtswidrig. - In Österreich wird die K. nach §§ 83-88 StGB bestraft; in der Schweiz gelten die Art. 122-129 StGB.
Körperverletzung,die Beeinträchtigung der körperl. Unversehrtheit eines Menschen. Das StGB schützt die körperl. Integrität und unterscheidet bei ihrer Verletzung: einfache vorsätzl. und fahrlässige K.; weiterhin gefährl. K. (z. B. mittels Waffe), schwere K. (Verlieren wichtiger Körperteile oder Körperfunktionen) und K. mit Todesfolge, die Misshandlung von Schutzbefohlenen (z. B. Kindesmisshandlung; §§ 223-230 StGB) sowie die K. im Amt (§ 340 StGB). Einen besonderen Tatbestand bildet die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB). K. ist mit Geldstrafe (nicht in allen Tatbeständen) oder Freiheitsstrafe im Höchstmaß bis zu zehn Jahren bzw. im Mindestmaß nicht unter drei Jahren (z. B. bei K. mit Todesfolge) bedroht. Fahrlässige und einfache vorsätzl. K. werden i. d. R. nur auf Antrag verfolgt. - Objektiv liegt eine K. auch bei ärztl. Eingriffen vor, allerdings sind diese bei Einwilligung des Verletzten grundsätzlich nicht rechtswidrig. - In Österreich wird die K. nach §§ 83-88 StGB bestraft; in der Schweiz gelten die Art. 122-129 StGB.