Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuer,Ertragsteuer auf die Einkünfte bestimmter Unternehmensformen. In Dtl. sind gemäß K.-Ges. i. d. F. v. 22. 2. 1996 unbeschränkt steuerpflichtig: Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige jurist. Personen des privaten Rechts, nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des Privatrechts und Betriebe gewerbl. Art von jurist. Personen des öffentl. Rechts. Von der K. befreit sind u. a.: Dt. Post AG, Dt. Postbank AG, Dt. Telecom AG, Monopolverwaltungen des Bundes, kirchl., gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienende Körperschaften. Steuerbemessungsgrundlage ist der Gewinn, der grundsätzlich nach dem Einkommensteuer-Ges. und nach dem K.-Ges. ermittelt wird. Körperschaften mit Sitz im Inland unterliegen mit ihrem gesamten Welteinkommen der K., die übrigen Körperschaften nur mit dem Inlandseinkommen. In Dtl. gilt seit 1977 für die Ermittlung der individuellen Steuerschuld das Anrechnungsverfahren: Seit 1994 beträgt der Steuersatz für einbehaltene Gewinne 45 % (vorher 50 %), bei Ausschüttung wird eine Steuerbelastung von 30 % (vorher 36 %) hergestellt. Die K.-Gutschrift der Dividendenempfänger beträgt /73 der empfangenen Bardividende. Diese K.-Gutschrift wird auf die Einkommensteuerschuld des Empfängers (Aktionärs) angerechnet. Liegt der persönl. Einkommensteuersatz des Empfängers niedriger, erhält er vom Finanzamt eine entsprechende Vergütung. 1998 betrug das Aufkommen der K. 34, 22 Mrd. DM.
In Österreich wurde der einheitl. K.-Satz ab 1994 von 30 % auf 34 % erhöht. Aufseiten der Aktionäre entfällt normalerweise die bis dahin erfolgte Besteuerung der Dividendenbezüge natürl. Personen mit dem halben individuellen Einkommensteuersatz (»Halbsatzverfahren«), die Einkommensteuerschuld ist nunmehr durch die seit 1994 als Abgeltungsteuer erhobene Kapitalertragsteuer auf Dividenden (22 %) abgegolten.
In der Schweiz besteuert der Bund im Rahmen der direkten Bundessteuer Ertrag und Kapital jurist. Personen, daneben sind kantonale »Ertragsteuern« von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zu entrichten, häufig versehen mit gemeindl. Zuschlägen.
Literatur:
Koop, M. J.: Zur Gewinnbesteuerung von Körperschaften in der Europ. Gemeinschaft. Tübingen 1993.
Streck, M.: Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen. München 41995.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Körperschaftsteuer