Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Körperschaft
Körperschaft(Korporation), Recht: rechtsfähige Vereinigung von Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Neben privatrechtl. K. (Verein, AG, GmbH, Genossenschaft) gibt es K. des öffentl. Rechts (öffentlich-rechtl. K.) als rechtsfähige Verbände zur Wahrnehmung staatl. Zwecke unter Staatsaufsicht, bes. im Bereich der Selbstverwaltung. Man unterscheidet Gebiets-K. (z. B. Gemeinde), Personal-K. (z. B. Berufskammern) und Verbands-K. (gemeindl. Zweckverbände). Die Mitgliedschaft kann freiwillig oder gesetzlich vorgeschrieben sein.
Körperschaft(Korporation), Recht: rechtsfähige Vereinigung von Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Neben privatrechtl. K. (Verein, AG, GmbH, Genossenschaft) gibt es K. des öffentl. Rechts (öffentlich-rechtl. K.) als rechtsfähige Verbände zur Wahrnehmung staatl. Zwecke unter Staatsaufsicht, bes. im Bereich der Selbstverwaltung. Man unterscheidet Gebiets-K. (z. B. Gemeinde), Personal-K. (z. B. Berufskammern) und Verbands-K. (gemeindl. Zweckverbände). Die Mitgliedschaft kann freiwillig oder gesetzlich vorgeschrieben sein.