Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Kurzarbeit
Kurz|arbeit,vorübergehende Herabsetzung der betriebsübl. Arbeitszeit. Zweck ist die Erhaltung von Arbeitsplätzen trotz fehlender Kapazitätsauslastung infolge Auftragsmangels. Soll mit der Einführung von K. eine Lohn- und Gehaltskürzung einhergehen und bestehen keine tarifvertragl. Vereinbarungen für diesen Fall, so muss entweder eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder eine entsprechende Vereinbarung mit den Arbeitnehmern getroffen oder eine Änderungskündigung ausgesprochen werden. Bei der beim Arbeitsamt angezeigten K. besteht unter bestimmten Voraussetzungen (unvermeidbarer, strukturell oder konjunkturell bedingter, mindestens vier Wochen andauernder Arbeitsausfall in Höhe von mehr als 10 % der Arbeitszeit für mindestens ein Drittel der Belegschaft) Anspruch auf Kurzarbeitergeld aus der Arbeitslosenversicherung für die Ausfallstunden (§§ 169-182 SGB III). Das Kurzarbeitergeld beträgt 67 % (Arbeitnehmer mit Kindern), sonst 60 % des um die gesetzl. Abzüge verminderten Arbeitsentgelts und wird gemäß VO vom 2. 3. 1999 (tritt am 31. 3. 2001 außer Kraft) für höchstens 15 Monate gewährt.
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